Huawei Mate 40 Pro User Manual - Page 57
Vertragsgemäße Gewährleistungserklärung Österreich
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root access, rooting custom ROM, custom Recovery Vertragsgemäße Gewährleistungserklärung (Österreich) Huawei Device Co., Ltd. oder ein entsprechendes lokales Huawei-Tochterunternehmen („HUAWEI") bieten für jedes gekaufte Produkt (das „Produkt") eine Garantie („Garantie"). Diese Garantie ist eine Erweiterung und eine Ergänzung der gesetzlichen Gewährleistung. Diese Garantie hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung des vertragsmäßigen Zustandes und ersetzt diese nicht und lässt die gesetzlich vorgesehenen Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer für den Zeitraum innerhalb der ersten zwei Jahre ab Produktlieferung unangetastet, für den Fall, dass das Produkt nicht den Verkaufsbedingungen entspricht. HUAWEI garantiert gemäß dieser Gewährleistung, dass das Produkt und dessen Zubehör bei normalem Gebrauch im Garantiezeitraum keine Material- oder Verarbeitungsmängel aufweist. 1. Die Gewährleistung dauert gemäß lokalen Gesetzen ab dem Datum der Aktivierung/des Kaufs des Produktes („Gewährleistungszeitraum") vierundzwanzig (24) Monate für das Produkt, sechs (6) Monate für den Akku und das Ladegerät und drei (3) Monate für den Kopfhörer, wenn Sie das Produkt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen oder in der Schweiz („Gewährleistungsgebiet") gekauft haben. Die Gewährleistung gilt in allen oben angeführten Ländern. Die Garantie gilt für die dieselben Zeiträume und Gebiete. 2. Im Garantiezeitraum repariert oder ersetzt HUAWEI oder ein Unternehmen aus dessen autorisiertem Servicenetzwerk (die Liste ist unter folgender Adresse verfügbar: www.consumer.huawei.com/at) nach eigenem Ermessen von HUAWEI das Produkt oder dazugehörige Teile, wenn festgestellt wird, dass das Produkt defekt ist. Das reparierte Produkt oder das als Ersatz für das defekte Produkt/Teil bereitgestellte Produkt/Teil weist keine Mängel auf. Die Reparatur oder der Ersatz des Produkts beinhaltet möglicherweise die Verwendung von funktional vergleichbaren überarbeiteten Einheiten. Der Käufer des Produkts oder sein/ihr Bevollmächtigter („Verbraucher") 54